Insbesondere ging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der Nachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum Jagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9 bis 10 des Entwurfs). Dieser Zweck ist durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz vom 18. November 2014 (nGS 2015-063) obsolet geworden, da die Reviere nicht mehr von den politischen Gemeinden, sondern vom Kanton vergeben