Die Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen Zweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend Mitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art. 15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April 2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.