11 Abs. 1 JG in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8 bis JG ab. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Person, die bei der primären Zuschlags- Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG nicht berücksichtigt werden darf, auch beim Zuschlagskriterium der „zweiten“ Stufe, d.h. im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 JG nicht berücksichtigt werden soll.