Zwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 JG weiter, dass für den Vergleich nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber massgebend sind, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton wohnen. Damit wird aber nur die Anrechenbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ausgeschlossen, die einen der Ausschlussgründe von Art. 8bis JG erfüllen. Das revidierte Jagdgesetz stellt - im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 JG in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8 bis JG ab.