Seite 9/15 3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.