− Das ANJF habe keine verwaltungsrechtlichen Prinzipien verletzt und es halte an der angefochtenen Verfügung fest, namentlich auch betreffend die Erfüllung der Vergabevoraussetzungen sowie betreffend die Vergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen. F. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 beantragte die Bewerbergruppe A, vertreten durch C.___, sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: