der Bewerbergruppe A vorgelegten Bewerbungsunterlagen entsprächen somit den Vorgaben, weshalb derselbe jagdberechtigt sei. Es treffe aber zu, dass der in Frage stehende Bewerber im Kanton St.Gallen während der vergangenen Jahre nicht uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei, da er nicht über eine anerkannte Jagdprüfung verfügt habe. − Betreffend den Vorfall „Abschuss eines Gämsbockjährlinges“ würden der Rekursinstanz die vollständigen Akten zwecks Beurteilung eingereicht, ob der Vorfall hätte mitberücksichtigt werden müssen. Das ANJF halte an seinen Erwägungen fest.