Nach Art. 31 Abs. 3 JG könne das zuständige Departement andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Das seinerzeit zuständige Finanzdepartement habe am 29. September 1999 alle Jagdfähigkeitsausweise im benachbarten deutschsprachigen Raum (Fürstentum Liechtenstein, Deutschland, Österreich) anerkannt. Die vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A vorgelegten Bewerbungsunterlagen entsprächen somit den Vorgaben, weshalb derselbe jagdberechtigt sei.