− Der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A habe im Original das Jagdfähigkeitszeugnis des Bundeslandes Tirol (Österreich) sowie zwei Jagdkarten vorgelegt, mit welchen eine zweijährige Jagdpraxis nachgewiesen werde. Laut Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Jägerprüfung (sGS 853.15) gelte: „Wer im Kanton St.Gallen wohnt und einen vom Kanton St.Gallen anerkannten Fähigkeitsausweis aufgrund einer Jägerprüfung hat, wird ohne Ablegung der st.gallischen Prüfung zur Jagd zugelassen, wenn er nachweist, dass er während mindestens zweier Jahre die Jagd als Pächter oder Patentinhaber ausgeübt hat.“