− Es treffe zu, dass die Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die Abschussvorgaben mehrfach nicht erfüllt habe. Dies einfach als Pflichtverletzung darzustellen, sei aber zu einfach, da es beispielsweise auf die Zielsetzung des Abschussplanes ankomme (vgl. Abschussplan 2014 vom 9. Juli 2014: „…Die Gämsabschussvorgabe gilt als maximale Abschussquote…“ / „…Der Gämsbestand soll anwachsen…“).