E. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 (Eingang beim RD VD: 10. Februar 2016) hielt das ANJF an der Verfügung vom 17. Dezember 2015 fest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und nicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt: