− Die Vorinstanz habe bejaht, dass sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten und damit Gewähr bieten würden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; anderenfalls hätte die betreffende Bewerbergruppe nicht mehr zur Auswahl stehen dürfen. Es gehe daher nicht an, der Bewerbergruppe B die Erfüllung dieser Voraussetzung nachträglich wieder abzusprechen. Zudem führe die Vorinstanz keine nachvollziehbare Begründung an und verletze damit die ihr obliegende Begründungspflicht.