- Sollte vorliegend wider Erwarten nicht bereits Art. 10 JG zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B führen, wäre damit die Mehrzahl an auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern massgebend, welche nicht bereits in einem anderen Revier mitgezählt worden seien, das 70. Altersjahr noch nicht vollendet hätten und im Kanton wohnhaft seien: Die Bewerbergruppe A weise [Anz] solche Personen auf, während die Bewerbergruppe B [Anz] solche Personen aufweise. Das JG gebiete daher zwingend eine Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B.