„Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 D.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl verlangt, hat keinen Vorteil.“ Damit verkenne die Vorinstanz den Zweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere an Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an Bewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 D.___ gemäss Art. 11 JG zwingend an die Bewerbergruppe B zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der eindeutige Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und