− Obwohl sich die Rechtswidrigkeit der gerügten Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei nachfolgend auf die Vergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen einzugehen, da die Vorinstanz auch diesbezüglich gesetzeswidrig gehandelt habe: - Die Vorinstanz bringe in der angefochtenen Verfügung u.a. was folgt vor: „Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 D.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als die Mindestpächterzahl verlangt, hat keinen Vorteil.“