offensichtlich sei versucht worden, den Vorfall zu vertuschen. Auch bezüglich der unkorrekten Aufzeichnung der Abschusszahlen im Abschussplan, falls sich dieser Vorwurf bestätigen sollte, erscheine es mehr als zweifelhaft, dass die besagte Gruppe die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen vermöge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bewerbergruppe A keine Gewähr dafür biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen, weshalb die Vergabevoraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG nicht erfüllt sei. Die Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A verletzte damit die einschlägigen Bestimmungen.