Entsprechend bezeichne das st.gallische Verwaltungsgericht die Erfüllung der Abschussvorgaben als eine wichtige jagdliche Pflicht, weshalb es gerechtfertigt sei, einer Jägergruppe, welche die Abschussvorgaben in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt habe, eine neue Gruppe vorzuziehen. Bei der Nichterwähnung des erlegten Gamsbockjährlings möge es sich um einen Einzelfall handeln. Die Art und Weise des Obmanns (Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A) stelle der Pächtergruppe aber kein gutes Zeugnis aus; offensichtlich sei versucht worden, den Vorfall zu vertuschen.