Würden bloss vereinzelt Abschussvorgaben nicht erfüllt, könnte dies allenfalls noch begründet werden; vorliegend würden aber die Aufgaben nur vereinzelt erfüllt, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Bewerbergruppe A Gewähr dafür bieten könne, ihre Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen. Entsprechend bezeichne das st.gallische Verwaltungsgericht die Erfüllung der Abschussvorgaben als eine wichtige jagdliche Pflicht, weshalb es gerechtfertigt sei, einer Jägergruppe, welche die Abschussvorgaben in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt habe, eine neue Gruppe vorzuziehen.