der Bewerbergruppe A erforderlich. Aufgrund der vorgebrachten Aspekte lasse sich bereits ohne weitere Abklärungen feststellen, dass die Voraussetzungen von Art. 10 JG nicht erfüllt seien. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG werde die Pacht ausschliesslich an Bewerbergruppen vergeben, welche Gewähr bieten, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Das Nichterfüllen der geforderten Abschusszahlen zeige, dass die Bewerbergruppe A die gestellten Aufgaben nicht erfüllen könne. Würden bloss vereinzelt Abschussvorgaben nicht erfüllt, könnte dies allenfalls noch begründet werden;