11 Abs. 2 i.V.m. Art. 8bis JG). Bei einem auswärtigen Revier – um ein Solches handle es sich beim Revier Nr. 001 D.___ – sei das Revier nach Art. 11 JG an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben. Die aufgezeigten Umstände seien bei der Prüfung der Vergabevoraussetzungen von Art. 10 JG zu beachten. Ob diese Voraussetzungen durch die Bewerbergruppen bzw. durch deren Mitglieder erfüllt seien, sei von Amtes wegen zu prüfen. Eine amtliche Prüfung sei insbesondere betreffend die bestrittene Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A erforderlich.