Diesen Umstand im Rahmen der Pachtvergabe nicht zu berücksichtigen, sei willkürlich. Die Nichterwähnung dieser Aspekte stelle zudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten dar. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen sei. − Das JG sehe für die Pachtvergabe ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zuerst würden die als Pächterinnen und Pächter in Frage kommenden Personengruppen definiert