Die Vorinstanz habe sich gesetzeswidrig verhalten, indem sie relevante Umstände nicht weiter abgeklärt und bei der Beschlussfassung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz könne nicht mit Nichtwissen argumentieren, denn die Einhaltung der Abschussvorgaben sei ein zentraler Aspekt der Jagdausübung, weshalb deren Nichtbeachtung mit einer groben Verletzung der Prüfungspflicht einhergehe. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 4. August 2015 zudem selbst festgehalten, dass eine Verletzung der Pflicht zum Führen einer Statistik gemäss Art. 34 JV vorliege. Diesen Umstand im Rahmen der Pachtvergabe nicht zu berücksichtigen, sei willkürlich.