Geradezu willkürlich sei jedoch die vorinstanzliche Verschleierung dieses Umstandes bei der jetzigen Pachtvergabe. Dasselbe gelte für den Vorfall betreffend den nicht gemeldeten Abschuss sowie – soweit zutreffend – für die Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln und die Beweise von Amtes wegen zu erheben. Die Vorinstanz habe sich gesetzeswidrig verhalten, indem sie relevante Umstände nicht weiter abgeklärt und bei der Beschlussfassung nicht gewürdigt habe.