− Die Vorinstanz habe verwaltungsrechtliche Prinzipien verletzt. Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. c JG nenne die grobe und wiederholte Nichterfüllung der Abschussvorgaben ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung der Pacht. Nachdem die Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die Abschusszahlen nur vereinzelt erreicht und teilweise massiv unterschritten habe, seien die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung der Pacht erfüllt gewesen. Es sei zumindest fragwürdig, dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei. Geradezu willkürlich sei jedoch die vorinstanzliche Verschleierung dieses Umstandes bei der jetzigen Pachtvergabe.