Obwohl die Bewerber E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A mit dem Verdacht konfrontiert hätten, dass dem Abschussplan auch Fallwild und Hegeabschüss zugefügt worden seien, und um Einsicht in den Abgangsplan ersucht hätten, sei ihnen nie Einsicht gewährt worden. Weiter werde bestritten, dass der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A während den vergangenen Jahren uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei und die Auflagen für eine Bewerbung als Revierpächter im Kanton St.Gallen erfülle.