1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 D.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegner, eventualiter zu Lasten des Staates. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B im Wesentlichen Folgendes aus: − Die aktuelle Pächtergruppe des Reviers Nr. 001 D.___ bestehe aus einem Grossteil der Rekursgegner sowie aus den vorliegend als Rekurrenten auftretenden Bewerbern E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B.