1. Es sei die Verfügung vom 17. Dezember 2015 aufzuheben. 2. Es sei das Revier Nr. 001 D.___ per 1. April 2016 an die Rekurrenten zu vergeben. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B ersuchte gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur Rekursergänzung. b. Mit Rekursergänzung vom 22. Januar 2016 hielt der Rechtsvertreter der Bewerbergruppe B an den bisherigen Anträgen 1 bis 3 fest, änderte jedoch den Antrag 4 wie folgt: