Beide Bewerbergruppen erfüllten die Bedingungen in Bezug auf die Mindestpächterzahl, womit unter diesem Aspekt keine Gruppe zu favorisieren sei. Am 16. November 2015 sei der Standortgemeinde Z.___ gemäss Art. 9 der Jagdverordnung (sGS 853.11; abgekürzt JV) mitgeteilt worden, dass das Revier Nr. 001 D.___ an die Bewerbergruppe A vergeben werden solle. Der Gemeinderat Z.___ habe mit Beschluss vom 7. Dezember 2015 festgehalten, dass er keine Einwände gegen die vom ANJF beabsichtigte Vergabe habe.