Das ANJF lege mit der Revierbewertung die Mindestpächterzahl fest. Dabei werde – je nach jagdlichem Wert (Art. 7 JG) – je 150-250 ha (vgl. Botschaft der Regierung zum II. Nachtrag zum JG vom 21. Januar 2014 in ABl 2014, 351: Bemerkungen zu Art. 8 und Art. 8bis) eine Pächterin oder einen Pächter gefordert. Damit sei gewährleistet, dass eine Jagdgesellschaft mit der Mindestpächterzahl die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss erfüllen könne. Es wäre widersprüchlich, wenn eine Bewerbergruppe einfach eine Pächterin oder einen Pächter mehr (über der Mindestpächterzahl) als die andere Bewerbergruppe haben müsste, um das Revier zu erhalten.