Die bisherige Regelung gemäss Art. 11 Abs. 1 JG habe wie folgt gelautet: „Erfüllen mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen zur Vergabe eines Reviers, hat jene den Vorzug, die in Bezug auf die Mindestpächterzahl bei einem einheimischen Revier mehr einheimische Bewerber und bei einem auswärtigen Revier mehr auswärtige Bewerber zählt.“