Seite 2/15 was folgt festgehalten (vgl. ABl 2014, 352: Bemerkungen zu Art. 10, Art. 11 und Art. 11bis): „Inhaltlich wird die bisherige Regelung weitgehend unverändert übernommen. Allerdings wurde die Regelung dahingehend präzisiert, dass das Revier immer ein zweites Mal ausgeschrieben werden muss, wenn keine Personengruppe die Voraussetzungen für eine Vergabe erfüllt, und nicht nur wenn keine Personengruppe die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter erreicht.“