Rekursentscheid VD; Jagdrecht, Pachtvergabe Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten. vgl. PDF Das Verwaltungsgericht hat dieBeschwerden gegen diesen Entscheid und gegen den gleichgelagerten Rekursentscheid VD/ANJF-15.22 am 22. Februar 2020 abgewiesen, vgl. Urteile B 2016/83 und B2016/71