{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:01", "Checksum": "5a3d402f930b0480d16105347290dcdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01\nRegeste:\nDer Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n Seite 13/15\nder Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien und unter Berücksichtigung des vom Rechtsvertreter\nder Rekurrenten nachgewiesenen Aufwands ist die ausseramtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 4‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.).\n\nDie ausseramtliche Entschädigung ist entsprechend den obigen Erwägungen\nzu gleichen Teilen der Vorinstanz und den Rekursgegnern aufzuerlegen. Die\nRekursgegner haften für ihren Anteil von Fr. 2‘250.-- solidarisch (Art. 98ter VRP\ni.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO).\n\nEntscheid\n\n1. Der Rekurs wird gutgeheissen und die Pachtverfügung des ANJF\nvom 17. Dezember 2015 betreffend das Revier Nr. 001 D.___ aufgehoben.\n\n2. Die Angelegenheit wird zur Vergabe des Reviers Nr. 001 D.___ an\ndie Rekurrenten ans ANJF zurückgewiesen.\n\n3. Die amtlichen Kosten werden auf Fr. 750.-- festgelegt und den Rekursgegnern auferlegt. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.\n\n4. Die Vorinstanz bezahlt den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und MWSt).\n\n5. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten ebenfalls eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2‘250.-- (inkl. Barauslagen und\nMWSt). Die Rekursgegner haften für ihren Anteil an der ausseramtlichen Entschädigung solidarisch\n\nDer Vorsteher\n\nBenedikt Würth\nRegierungspräsident\n\nSeite 14/15\nRechtsmittelbelehrung\n\nGegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden.\n\nSeite 15/15\n"}