{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und\nGlauben, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft, die ihre jagdlichen Pflichten\nimmer erfüllt habe, das Revier nicht mehr zugesprochen erhalte.\n\nDieser Einwand ist ohne weiteres abzuweisen. Das Erfüllen der mit der Pacht\nverbundenen jagdlichen Pflichten ist eine Voraussetzung dafür, dass das\nPachtverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst wird (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 JG i.V.\nmit Art. 10 Abs. 1 Bst. c JV und Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V. mit Abs. 2 Bst. c JG in\nder ab 1. April 2016 geltenden Fassung). Zudem ist das ordnungsgemässe Erfüllen dieser Pflichten während einer laufenden Pachtperiode ein starkes Indiz\ndafür, dass dieselbe Jagdgesellschaft auch in der kommenden Pachtperiode\ndie Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG erfüllen wird. Es begründet aber\nkeine vertrauensrechtliche geschützte Position auf Verlängerung des Pachtverhältnisses. Ein solcher Vorrang der bisherigen Jagdgesellschaft müsste im\nJagdgesetz selber, insbesondere in Art. 11 JG vorgesehen sein.\n\n3.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich bei einem auswärtigen Revier, bei dem mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine\nPachtvergabe erfüllen, die Auswahl nach der Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber einer Personengruppe richtet. Im vorliegenden Fall\nist unbestritten, dass die Rekurrenten bzw. die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt und dass sie [Anz] auswärtige Bewerber, die\nnach Art. 8bis JG an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden, aufweist. Da die Rekursgegner nur [Anz] solche auswärtige\nBewerber aufweist, ist das Revier Nr. 001 D.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1\nBst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend\ngutzuheissen.\n\nDamit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte\nbzw. ob die Vorwürfe der Rekurrenten zutreffen, die Bewerbergruppe A habe\nin der vorherigen Pachtperiode die Abschussvorgaben nicht erfüllt.\n\n4.\n\nSeite 12/15\n4.1 Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die\nKosten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen werden.\nStehen sich in einem Verfahren private Verfahrensbeteiligte gegenüber, werden diese ohne Kostenbeteiligung der Vorinstanz für die Entschädigung der\namtlichen Kosten herangezogen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit\nim Kanton St.Gallen - dargestellt an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, 2. vollständig überarbeitete Auflage, St.Gallen 2003, Rz. 800 f.).\n\nEntsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die unterliegenden Rekursgegner zu verpflichten, die amtlichen Kosten für diesen Entscheid zu bezahlen\n(Art. 95 Abs. 1 VRP). Die amtlichen Kosten sind gestützt auf Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf\nFr. 750.-- festzulegen. Sie werden bei C.___, bezogen, unter solidarischer Haftung der übrigen Rekursgegner.\n\n4.2 Im Rekursverfahren werden ausseramtliche Kosten entschädigt,\nsoweit sie aufgrund der Sach- und Rechtslage notwendig und angemessen erscheinen (Art. 98 Abs. 2 VRP). Die ausseramtliche Entschädigung wird den am\nVerfahren Beteiligten nach Obsiegen oder Unterliegen auferlegt (Art. 98bis\nVRP). Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) über die Parteientschädigung finden sachgemässe Anwendung\n(Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 95 ff. ZPO). Zudem kann nach Ziffer 22 der „Richtlinien für die Erhebung amtlicher Kosten für Rechtsmittelentscheide der Regierung und der Departemente sowie für die Entschädigung ausseramtlicher Kosten in Rekursverfahren vor Regierung und Departementen“ (RRB 1996/1215)\ndie Vorinstanz verpflichtet werden, die ausseramtlichen Kosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn sie offensichtlich falsch entschieden hat.\n\nSowohl die Rekurrenten als auch die Rekursgegner stellen ein Begehren auf\nParteientschädigung. Allerdings sind den Rekursgegnern aufgrund des Verfahrensausgangs keine ausseramtlichen Kosten zu entschädigen (Art. 98bis VRP).\nDas diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.\n\nHingegen haben die Rekurrenten aufgrund des Verfahrensausgangs Anspruch\nauf Ersatz der ausseramtlichen Kosten, da die Notwendigkeit der anwaltlichen\nVertretung aufgrund der sich aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht stellenden\nFragen zu bejahen ist.\n\n4.3 Der Rechtsvertreter der Rekurrenten reichte am 17. März 2016 eine\neinen Tätigkeitsnachweis ein, in der er einen Aufwand von 17,90 Stunden für\ndas vorliegende Rekursverfahren auswies. Im Rekursverfahren vor dem Volkswirtschaftsdepartement beträgt das Honorar pauschal Fr. 500.-- bis Fr. 6'000.--\n(Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75; abgekürzt HonO). Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang\n\n"}