{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:01", "Checksum": "5a3d402f930b0480d16105347290dcdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01\nRegeste:\nDer Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n3.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei\nwidersprüchlich, zuerst eine Mindestpächterzahl festzusetzen und dann in der\nzweiten Beurteilungsstufe doch wieder auf die Gesamtzahl der auswärtigen\nBewerberinnen und Bewerber abzustellen.\n\nDie Vorinstanz verkennt, dass die Vorgabe von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG, wonach das Revier nur an eine Personengruppe vergeben werden darf, welche\ndie notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter aufweist, einen anderen\nZweck verfolgt, als das Auswahlkriterium von Art. 11 JG. Die Vorgabe von\nArt. 10 Abs. 1 Bst. c JG soll sicherstellen, dass die Jagdgesellschaft genügend\nMitglieder hat, um die mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten (vgl. Art.\n15 JG und Art. 12 der Jagdverordnung vom 19. Mai 2015 [in Vollzug ab 1. April\n2016, ABl 2015 1573]) erfüllen zu können.\n\nDemgegenüber bezweckte die Einteilung in einheimische und auswärtige Reviere ursprünglich, die Durchmischung der Jagdgesellschaften mit einheimischen und auswärtigen Pächterinnen und Pächtern zu fördern. Insbesondere\nging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der\nNachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum\nJagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9\nbis 10 des Entwurfs). Dieser Zweck ist durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz\nvom 18. November 2014 (nGS 2015-063) obsolet geworden, da die Reviere\nnicht mehr von den politischen Gemeinden, sondern vom Kanton vergeben\n\nSeite 10/15\nwerden (vgl. Art. 12 JG). Es besteht also schon gar keine Möglichkeit mehr,\ndass die Gemeinden ihre Einwohner oder diejenigen von Nachbargemeinden\nbei der Vergabe von Jagdrevieren bevorzugen, so dass die Unterscheidung in\neinheimische und auswärtige Reviere im Rahmen des II. Nachtrags zum Jagdgesetz konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen. Die Unterscheidung wurde bewusst beibehalten, damit weiterhin ein eindeutiges Zuschlagsbzw. Auswahlkriterium zur Verfügung stünde, wenn mehrere Bewerbergruppen\ndie Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Der Zweck von Art. 11 JG beschränkt sich somit seit Vollzugsbeginn des II. Nachtrags zum Jagdgesetz darauf, eine möglichst eindeutige Auswahl zwischen zwei Bewerbergruppen treffen zu können. Diesen Zweck kann Art. 11 JG aber - wie der vorliegende Fall\ndeutlich zeigt - nicht mehr erfüllen, wenn nur die Bewerberinnen und Bewerber\nbis zur Mindestpächterzahl berücksichtigt werden. Die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe, die insgesamt mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern aufweist, als die Konkurrenzgruppe, ist daher keineswegs widersprüchlich, wie die Vorinstanz meint, sondern sie folgt aus dem\nZweck von Art. 11 JG.\n\nZudem ist ohnehin nicht einleuchtend, inwiefern die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe mit mehr auswärtigen Bewerberinnen und\nBewerber widersprüchlich sein soll. Vielmehr wäre es widersprüchlich, ein Revier als auswärtiges zu benennen und dieses dann an eine Personengruppe zu\nvergeben, die weniger auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber aufweist, als\ndie konkurrierende Personengruppe.\n\n3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung\nauch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom\n21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen\nüber die Pachtvergabe inhaltlich weitgehend aus dem bisherigen Recht übernommen worden seien (vgl. ABl 2014, 352).\n\nGesetzesbestimmungen sind nach der Lehre und Rechtsprechung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, unter\nanderem dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht\nden wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus\nder Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder\naus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage 2005, Rz. 92\nmit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts).\n\nWie oben in Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1\nBst. b JG klar und eindeutig. Er kann daher nicht unter Verweis auf die Erläuterungen in der Botschaft missachtet und die bisherige Regelung von Art. 11\n\nSeite 11/15\nAbs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich\nnur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht\nvollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der\nZweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat,\nda die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf\nden Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem\nGrund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art. 11 JG verändern, die bisherige Bedeutung aber beibehalten wollen.\n\n"}