{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:41:01", "Checksum": "5a3d402f930b0480d16105347290dcdb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01\nRegeste:\nDer Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2016 beantragte die Bewerbergruppe A, vertreten durch C.___, sinngemäss die Abweisung des Rekurses. Zur\nBegründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\n\n− Die Jagdgesellschaft D.___ habe in der Jagdpachtperiode 2008 bis 2016 den Rehabschuss in den meisten Jahren mindestens erfüllt, meistens sogar übererfüllt. Dies sei\naus den offiziellen Jagdstatistikdaten des ANJF ersichtlich. Der Gamsabschuss sei\nzwar nur teilweise erreicht worden, jedoch habe das ANJF die Abschussvorgabe für\ndie Jahre 2014 und 2015 deutlich gesenkt und diese im Gegensatz zu früheren Jahren als Maximalabschuss deklariert. Die Gamsbejagung habe somit der effektiven\nBestandesentwicklung entsprochen.\n\n− Alle Hegeabschüsse und geborgenes Fallwild seien dem zuständigen Wildhüter gemeldet und mit Fotos dokumentiert worden. Das Abgangsprotokoll sei jeweils dem\nJahresbericht des Obmanns beigelegt; zudem könne das Original jederzeit beim Obmann eingesehen werden.\n\n− Das ANJF habe die Abschusserfüllung während der Pachtdauer nie bemängelt;\nebenso wenig habe es Beanstandungen von forstlicher Seite gegeben. Die Vorwürfe\nder Bewerber E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B seien haltlos.\n\nSeite 8/15\n− Der Obmann und der Aktuar der Jagdgesellschaft D.___ hätten den jetzigen Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B am 21. Juli 2014 (recte: 2015) vor der Pächterversammlung vom 8. August 2014 (recte: 2015) informiert, dass er für die Neuvergabe\nnicht mehr mit der jetzigen Gruppe eingeben könne und Zeit habe, sich ein neues\nJagdrevier zu suchen. Der besagte Brief mit den unbewiesenen Vorwürfen sei den\nMitpächtern an der Pächterversammlung präsentiert worden. Somit sei der zeitliche\nAblauf anders als in den Ausführungen der Rekurrenten dargestellt. Der Bewerber\nE.___ der Bewerbergruppe B habe sich bereits im April 2015 beim Jagdrevier Nr. 002\nI.___ beworben, weshalb davon auszugehen gewesen sei, dass er nicht mehr im\nJagdrevier Nr. 001 D.___ habe auf die Jagd gehen wollen.\n\n− Der Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B sei an der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. April 2015 als Kassier der jetzigen Pächtergruppe D.___ abgewählt worden.\n\nG. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n1. Die Rekursvoraussetzungen sind sowohl hinsichtlich Zuständigkeit\nund Rekursberechtigung, als auch in Bezug auf die Form- und Fristerfordernisse erfüllt (Art. 43bis ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS\n951.1, abgekürzt VRP]). Auf den Rekurs ist somit einzutreten.\n\n2. Das revidierte Jagdgesetz statuiert in Art. 10 ff. für die Pachtvergabe ein zweistufiges Vorgehen:\n- In Art. 10 JG werden die grundsätzlichen Voraussetzung aufgestellt, die\njede Personengruppe erfüllen muss, damit sie für die Pachtvergaben\nüberhaupt in Frage kommt.\n- Art. 11 JG regelt dann das Auswahlverfahren, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen, während Art. 11bis\nJG das Vorgehen für den Fall regelt, dass die keine Personengruppe die\nVoraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt.\n\nDiese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2015 in Vollzug gesetzt (vgl. nGS\n2015-063).\n\n3. Streitig ist im vorliegenden Fall vorab, ob die Vorinstanz Art. 11 JG\nrichtig angewendet hat. Nach Ansicht der Vorinstanz und der Rekursgegner ist\nder Vergleich, welche Personen- bzw. Bewerbergruppe mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerber aufweist, nur bis zur „Mindestpächterzahl“ zu machen. Diese Ansicht ist aus folgenden Gründen unzutreffend.\n\nSeite 9/15\n3.1 Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten\nauswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere\nPersonengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die\nZahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\nZwar bestimmt Art. 11 Abs. 2 JG weiter, dass für den Vergleich nur diejenigen\nBewerberinnen und Bewerber massgebend sind, die für das Revier an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden und im Kanton\nwohnen. Damit wird aber nur die Anrechenbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern ausgeschlossen, die einen der Ausschlussgründe von Art. 8bis JG erfüllen. Das revidierte Jagdgesetz stellt - im Unterschied zu Art. 11 Abs. 1 JG in\nder bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung - nicht mehr auf die „Mindestpächterzahl“, sondern auf die Anrechenbarkeit im Sinn von Art. 8 bis JG ab. Dahinter steht die Überlegung, dass eine Person, die bei der primären Zuschlags-\nVoraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. c JG nicht berücksichtigt werden darf,\nauch beim Zuschlagskriterium der „zweiten“ Stufe, d.h. im Rahmen von Art. 11\nAbs. 1 JG nicht berücksichtigt werden soll.\n\n"}