{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n− Die Vorinstanz habe bejaht, dass sowohl die Bewerbergruppe A wie auch die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen nach Art. 10 JG erfüllten und damit Gewähr bieten\nwürden, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen; anderenfalls hätte die betreffende Bewerbergruppe nicht mehr zur Auswahl stehen dürfen. Es\ngehe daher nicht an, der Bewerbergruppe B die Erfüllung dieser Voraussetzung nachträglich wieder abzusprechen. Zudem führe die Vorinstanz keine nachvollziehbare\nBegründung an und verletze damit die ihr obliegende Begründungspflicht.\n\nE. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2016 (Eingang beim RD VD:\n10. Februar 2016) hielt das ANJF an der Verfügung vom 17. Dezember 2015\nfest und beantragte, den Rekurs abzuweisen bzw. darüber zu entscheiden und\nnicht zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung\nwurde Folgendes ausgeführt:\n\n− Es treffe zu, dass die Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die\nAbschussvorgaben mehrfach nicht erfüllt habe. Dies einfach als Pflichtverletzung darzustellen, sei aber zu einfach, da es beispielsweise auf die Zielsetzung des Abschussplanes ankomme (vgl. Abschussplan 2014 vom 9. Juli 2014: „…Die Gämsabschussvorgabe gilt als maximale Abschussquote…“ / „…Der Gämsbestand soll anwachsen…“). Als Massnahme zu immer wieder geführten Diskussionen – insbesondere mit dem Forstdienst –, ob nun der Abschussplan erfüllt worden sei oder nicht,\nsowie als Reaktion auf Feststellungen im Reviervergabeverfahren betreffend die\nPachtperiode 2008 bis 2016 habe das ANJF folgendes Vorgehen bestimmt:\n„Wenn Abschusspläne um mehr als fünf Rehe oder fünf Gämsen nicht erfüllt und/oder weniger als 85 Prozent erfüllt wurden, holen die Wildhüter bei der Jagdgesellschaft Begründungen\nein, halten diese schriftlich fest, werten sie und geben eine Einschätzung dazu ab.“\nDie Akten des ANJF zeigten auf, dass der Wildhüter während der laufenden Pachtperiode keine Stellungnahme der Jagdgesellschaft D.___ habe einholen müssen. Es\nwerde deshalb daran festgehalten, dass die Bewerbergruppe A die Aufgaben während der laufenden Pachtperiode erfüllt habe.\n\n− Es sei zwischen dem Abschussplan (Vorgaben des ANJF) sowie den tatsächlichen\nAbgängen, welche im Abgangsprotokoll festzuhalten seien und die Jagdstatistik ergäben, zu unterscheiden. In den Briefen mit den Abschussplänen an die Jagdgesellschaft D.___ sei unter „Grundsätzliches“ Folgendes festgehalten worden (vgl. Abschussplan 2014 vom 9. Juli 2014):\n„Die Abschussvorgaben enthalten die ordentlichen Abschüsse sowie sogenannte Hegeabschüsse. Als solche gelten Abschüsse, wenn Tiere z. B. wegen Krankheit erlegt werden müssen. Das eigentliche Fallwild (tot aufgefundenes Wild) zählt nicht zum vorgegebenen Mindestabschuss, durch den Wildhüter bestätigte Luchsrisse nach wie vor schon.“\n\nSeite 7/15\nDiese Vorgaben würden den Jagdgesellschaften aufzeigen, wie das Abgangsprotokoll zu führen sei, und stelle damit eine aussagekräftige Jagdstatistik sicher. Abschusspläne, Abgangsprotokolle und Jagdstatistik bestätigten die Feststellung der\nBewerbergruppe B: Es seien nicht nur ordentliche Abschüsse, sondern auch Hegeabschüsse verzeichnet worden, was jedoch den Vorgaben des ANJF entspreche.\n\n− Der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A habe im Original das Jagdfähigkeitszeugnis des Bundeslandes Tirol (Österreich) sowie zwei Jagdkarten vorgelegt, mit\nwelchen eine zweijährige Jagdpraxis nachgewiesen werde. Laut Art. 5 Abs. 2 der\nVerordnung über die Jägerprüfung (sGS 853.15) gelte: „Wer im Kanton St.Gallen\nwohnt und einen vom Kanton St.Gallen anerkannten Fähigkeitsausweis aufgrund einer Jägerprüfung hat, wird ohne Ablegung der st.gallischen Prüfung zur Jagd zugelassen, wenn er nachweist, dass er während mindestens zweier Jahre die Jagd als\nPächter oder Patentinhaber ausgeübt hat.“ Nach Art. 31 Abs. 3 JG könne das zuständige Departement andere Jägerprüfungen ganz oder teilweise anerkennen und Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen. Das seinerzeit zuständige Finanzdepartement habe am 29. September 1999 alle Jagdfähigkeitsausweise im benachbarten\ndeutschsprachigen Raum (Fürstentum Liechtenstein, Deutschland, Österreich) anerkannt. Die vom Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A vorgelegten Bewerbungsunterlagen entsprächen somit den Vorgaben, weshalb derselbe jagdberechtigt sei. Es\ntreffe aber zu, dass der in Frage stehende Bewerber im Kanton St.Gallen während\nder vergangenen Jahre nicht uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen\nsei, da er nicht über eine anerkannte Jagdprüfung verfügt habe.\n\n− Betreffend den Vorfall „Abschuss eines Gämsbockjährlinges“ würden der Rekursinstanz die vollständigen Akten zwecks Beurteilung eingereicht, ob der Vorfall hätte\nmitberücksichtigt werden müssen. Das ANJF halte an seinen Erwägungen fest.\n\n− Das ANJF habe keine verwaltungsrechtlichen Prinzipien verletzt und es halte an der\nangefochtenen Verfügung fest, namentlich auch betreffend die Erfüllung der Vergabevoraussetzungen sowie betreffend die Vergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen.\n\n"}