{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Würden diese Voraussetzungen von mehreren Bewerbergruppen erfüllt,\ngelte als Vergabekriterium die Anzahl – je nach Revier einheimischer oder auswärtiger – Bewerberinnen und Bewerber (Art. 11 JG), wobei nicht alle Bewerberinnen und\nBewerber anzurechnen seien, sondern lediglich diejenigen, welche für das Revier an\ndie notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet würden und im Kanton wohnten (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 8bis JG). Bei einem auswärtigen Revier – um\nein Solches handle es sich beim Revier Nr. 001 D.___ – sei das Revier nach Art. 11\nJG an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben. Die aufgezeigten Umstände seien bei der Prüfung der Vergabevoraussetzungen von Art. 10 JG zu beachten. Ob diese Voraussetzungen durch die\nBewerbergruppen bzw. durch deren Mitglieder erfüllt seien, sei von Amtes wegen zu\nprüfen. Eine amtliche Prüfung sei insbesondere betreffend die bestrittene Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A erforderlich. Aufgrund der\nvorgebrachten Aspekte lasse sich bereits ohne weitere Abklärungen feststellen, dass\ndie Voraussetzungen von Art. 10 JG nicht erfüllt seien. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG\nwerde die Pacht ausschliesslich an Bewerbergruppen vergeben, welche Gewähr bieten, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen. Das Nichterfüllen der geforderten Abschusszahlen zeige, dass die Bewerbergruppe A die gestellten Aufgaben nicht erfüllen könne. Würden bloss vereinzelt Abschussvorgaben nicht\nerfüllt, könnte dies allenfalls noch begründet werden; vorliegend würden aber die Aufgaben nur vereinzelt erfüllt, weshalb keine Rede davon sein könne, dass die Bewerbergruppe A Gewähr dafür bieten könne, ihre Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen.\nEntsprechend bezeichne das st.gallische Verwaltungsgericht die Erfüllung der Abschussvorgaben als eine wichtige jagdliche Pflicht, weshalb es gerechtfertigt sei, einer Jägergruppe, welche die Abschussvorgaben in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt habe, eine neue Gruppe vorzuziehen. Bei der Nichterwähnung des erlegten Gamsbockjährlings möge es sich um einen Einzelfall handeln. Die Art und\nWeise des Obmanns (Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A) stelle der Pächtergruppe aber kein gutes Zeugnis aus; offensichtlich sei versucht worden, den Vorfall\nzu vertuschen. Auch bezüglich der unkorrekten Aufzeichnung der Abschusszahlen\nim Abschussplan, falls sich dieser Vorwurf bestätigen sollte, erscheine es mehr als\nzweifelhaft, dass die besagte Gruppe die ihr übertragenen Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen vermöge. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Bewerbergruppe A keine Gewähr dafür biete, die Aufgaben einer Jagdgesellschaft ordnungsgemäss zu erfüllen, weshalb die Vergabevoraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG\nnicht erfüllt sei. Die Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A verletzte damit die einschlägigen Bestimmungen.\n\n− Obwohl sich die Rechtswidrigkeit der gerügten Pachtvergabe an die Bewerbergruppe\nA bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergebe, sei nachfolgend auf die\nVergabe im Falle mehrerer, die Voraussetzungen erfüllender Bewerbergruppen einzugehen, da die Vorinstanz auch diesbezüglich gesetzeswidrig gehandelt habe:\n- Die Vorinstanz bringe in der angefochtenen Verfügung u.a. was folgt vor: „Eine Bewerbergruppe für das Revier Nr. 001 D.___, welche mehr als auswärtig zählende Personen hat, als\ndie Mindestpächterzahl verlangt, hat keinen Vorteil.“ Damit verkenne die Vorinstanz den\nZweck von Art. 11 JG, wonach einheimische Reviere an Bewerbergruppen mit mehr einheimischen Mitgliedern und auswärtige Reviere an Bewerbergruppen mit mehr auswärtigen Mitgliedern zuzuteilen seien, weshalb vorliegend das Revier Nr. 001 D.___ gemäss Art. 11 JG\nzwingend an die Bewerbergruppe B zu vergeben sei. Zu diesem Ergebnis führten sowohl der\neindeutige Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die systematische, die teleologische und\n\nSeite 6/15\ndie historische Auslegung, weshalb die anderslautenden Ausführungen der Vorinstanz nicht\nnachvollziehbar seien.\n\n- Sollte vorliegend wider Erwarten nicht bereits Art. 10 JG zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B führen, wäre damit die\nMehrzahl an auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern massgebend, welche nicht bereits\nin einem anderen Revier mitgezählt worden seien, das 70. Altersjahr noch nicht vollendet\nhätten und im Kanton wohnhaft seien: Die Bewerbergruppe A weise [Anz] solche Personen\nauf, während die Bewerbergruppe B [Anz] solche Personen aufweise. Das JG gebiete daher\nzwingend eine Pachtvergabe an die Bewerbergruppe B.\n\n"}