{"Signatur": "SG_DEP_007", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2016-03-24", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_007_VD-ANJV-16-01_2016-03-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=125&type=1563347022&cHash=eaa54704dbc6b13b8d1216b78e2451e5", "Checksum": "ee635a80291537fa6bcd850b5f472526"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:41:01", "Num": ["VD/ANJV-16.01"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement 24.03.2016 VD/ANJV-16.01"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Volkswirtschaftsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG bestimmt klar und eindeutig, dass ein auswärtiges Revier an die Personengruppe mit den meisten auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern zu vergeben ist, wenn mehrere Personengruppen die Voraussetzungen für eine Vergabe, d.h. die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. 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Eine Einschränkung bzw. ein Bezug auf die Zahl der „Mindestpächter“ ist in Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG nicht enthalten.\n\n− Die Vorinstanz habe die Pachtvergabe an die Bewerbergruppe A ohne hinlängliche\nBegründung verfügt und in Bezug auf die vorinstanzliche Prüfung, ob die Bewerber\n\nSeite 4/15\nder Bewerbergruppe A gemeinsam sowie je einzeln die Voraussetzungen für eine\nPachtvergabe erfüllten, sei zudem der Sachverhalt unvollständig:\n- Die Bewerber der Bewerbergruppe A hätten während der laufenden Pachtperiode die Abschussvorgaben mehrfach und grob nicht erfüllt. So seien die Abschussvorgaben für das\nGamswild zwischen den Jahren 2008 und 2014 einzig im Jahr 2009 erreicht worden. Teilweise sei nur gerade die Hälfte der vorgegebenen Anzahl Abschüsse erzielt worden. Auch\nbetreffend das Rehwild seien während der obgenannten Periode einzig in zwei Jahren die\nAbschussvorgaben erreicht worden.\n\n- Es werde bestritten, dass im Rehabschlussplan der laufenden Pachtperiode nur ordentliche\nAbschüsse verzeichnet worden seien. Obwohl die Bewerber E.___ und F.___ der Bewerbergruppe B den Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A mit dem Verdacht konfrontiert hätten,\ndass dem Abschussplan auch Fallwild und Hegeabschüss zugefügt worden seien, und um\nEinsicht in den Abgangsplan ersucht hätten, sei ihnen nie Einsicht gewährt worden. Weiter\nwerde bestritten, dass der Bewerber G.___ der Bewerbergruppe A während den vergangenen\nJahren uneingeschränkt zur Jagdausübung berechtigt gewesen sei und die Auflagen für eine\nBewerbung als Revierpächter im Kanton St.Gallen erfülle.\n\n- Am 5. November 2010 habe der Jagdgast H.___ im Revier Nr. 001 D.___ einen Gamsbockjährling erlegt. Dieser Abschuss sei in der Abschussstatistik nie erwähnt worden, obwohl\nder damalige Kassier der Pächtergruppe (Bewerber F.___ der Bewerbergruppe B) und ein\nweiterer Pächter (Bewerber E.___ der Bewerbergruppe B) diesen Umstand – nachdem sie\nden Obmann der Pächtergruppe (Bewerber C.___ der Bewerbergruppe A) mehrfach und erfolglos zur Klärung des Vorfalls aufgefordert hätten – dem Leiter des ANJF gemeldet hätten.\nTrotz Kenntnis werde dieser Vorfall in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Vielmehr\nerkläre die Vorinstanz, dass die Jagdgesellschaft D.___ während der laufenden Pachtperiode\ndie Aufgaben zur vollen Zufriedenheit erfüllt habe.\n\n− Die Vorinstanz habe verwaltungsrechtliche Prinzipien verletzt. Art. 14 Abs. 1 Bst. a\ni.V.m. Abs. 2 Bst. c JG nenne die grobe und wiederholte Nichterfüllung der Abschussvorgaben ausdrücklich als Grund für die vorzeitige Auflösung der Pacht. Nachdem\ndie Bewerbergruppe A während der laufenden Pachtperiode die Abschusszahlen nur\nvereinzelt erreicht und teilweise massiv unterschritten habe, seien die Voraussetzungen für eine vorzeitige Auflösung der Pacht erfüllt gewesen. Es sei zumindest fragwürdig, dass davon kein Gebrauch gemacht worden sei. Geradezu willkürlich sei jedoch die vorinstanzliche Verschleierung dieses Umstandes bei der jetzigen Pachtvergabe. Dasselbe gelte für den Vorfall betreffend den nicht gemeldeten Abschuss\nsowie – soweit zutreffend – für die Jagdberechtigung des Bewerbers G.___ der Bewerbergruppe A. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln\nund die Beweise von Amtes wegen zu erheben. Die Vorinstanz habe sich gesetzeswidrig verhalten, indem sie relevante Umstände nicht weiter abgeklärt und bei der\nBeschlussfassung nicht gewürdigt habe. Die Vorinstanz könne nicht mit Nichtwissen\nargumentieren, denn die Einhaltung der Abschussvorgaben sei ein zentraler Aspekt\nder Jagdausübung, weshalb deren Nichtbeachtung mit einer groben Verletzung der\nPrüfungspflicht einhergehe. Die Vorinstanz habe in ihrem Schreiben vom 4. August\n2015 zudem selbst festgehalten, dass eine Verletzung der Pflicht zum Führen einer\nStatistik gemäss Art. 34 JV vorliege. Diesen Umstand im Rahmen der Pachtvergabe\nnicht zu berücksichtigen, sei willkürlich. Die Nichterwähnung dieser Aspekte stelle\nzudem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrenten dar. Aufgrund des\nGesagten stehe fest, dass die Vorinstanz der ihr obliegenden Begründungspflicht\nnicht ansatzweise nachgekommen sei.\n\n− Das JG sehe für die Pachtvergabe ein zweistufiges Prüfverfahren vor. Zuerst würden\ndie als Pächterinnen und Pächter in Frage kommenden Personengruppen definiert\n\n"}