4. Die Rekursgegner bezahlen den Rekurrenten eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt). Die Rekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch. Der Vorsteher Benedikt Würth Regierungspräsident Seite 12/13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis VRP innert 14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen (Spisergasse 41, 9001 St.Gallen) erhoben werden. Seite 13/13