Innerhalb dieses Rahmens ist das Grundhonorar nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen, der Schwierigkeit des Falles und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten, zu bemessen (Art. 19 HonO). Aufgrund der genannten Bemessungskriterien haben die Rekursgegner die Rekurrenten mit insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) ausseramtlich zu entschädigen (Cavelti/Vögeli, a.a.O., Rz. 832 ff.). Die Rekursgegner haften für die ausseramtliche Entschädigung solidarisch (Art. 98ter VRP i.V.m. Art. 106 Abs. 3 ZPO). Entscheid