11 Abs. 1 Bst. b JG an die Rekurrenten zu vergeben und der Rekurs dementsprechend gutzuheissen. Damit kann die Frage offen gelassen werden, ob die Bewerbergruppe A (Rekursgegner) die Voraussetzungen von Art. 10 JG ebenfalls vollständig erfüllte oder ob deren Mitglieder G.___ und C.___ - wie von den Rekurrenten geltend gemacht - nicht jagdberechtigt im Sinn von Art. 10 Abs. 1 Bst. b JG sind.