Seite 10/13 Pachtvergabe erfüllen, die Auswahl nach der Gesamtzahl der auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber einer Personengruppe richtet. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Rekurrenten bzw. die Bewerbergruppe B die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllt und dass sie [Anz] auswärtige Bewerber, die nach Art. 8bis JG an die notwendige Anzahl Pächterinnen und Pächter angerechnet werden, aufweist. Da die Rekursgegner nur [Anz] solche auswärtige Bewerber aufweist, ist das Revier Nr. 001 E.___ gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst.