Dieser Einwand ist ohne weiteres abzuweisen. Das Erfüllen der mit der Pacht verbundenen jagdlichen Pflichten ist eine Voraussetzung dafür, dass das Pachtverhältnis nicht vorzeitig aufgelöst wird (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 JG i.V. mit Art. 10 Abs. 1 Bst. c JV und Art. 14 Abs. 1 Bst. a i.V. mit Abs. 2 Bst. c JG in der ab 1. April 2016 geltenden Fassung). Zudem ist das ordnungsgemässe Erfüllen dieser Pflichten während einer laufenden Pachtperiode ein starkes Indiz dafür, dass dieselbe Jagdgesellschaft auch in der kommenden Pachtperiode die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. a JG erfüllen wird.