Hinzu kommt, dass sich der Zweck von Art. 11 JG durch den II. Nachtrag zum Jagdgesetz verändert hat, da die Zuständigkeit für die Pachtvergabe von den politischen Gemeinden auf den Kanton überging (vgl. dazu oben Ziffer 3.2), so dass auch aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, der Gesetzgeber habe zwar den Wortlaut von Art. 11 JG verändern, die bisherige Bedeutung aber beibehalten wollen. 3.4 Die Vorinstanz macht weiter geltend, es verstosse gegen Treu und Glauben, wenn eine bestehende Jagdgesellschaft, die ihre jagdlichen Pflichten immer erfüllt habe, das Revier nicht mehr zugesprochen erhalte.