Wie oben in Ziffer 3.1 ausgeführt wurde, ist der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. b JG klar und eindeutig. Er kann daher nicht unter Verweis auf die Erläuterungen in der Botschaft missachtet und die bisherige Regelung von Art. 11 Abs. 1 des Jagdgesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung weiter angewendet werden. Dies gilt umso mehr als in der Botschaft ausdrücklich nur davon die Rede ist, dass die bisherige Regelung weitgehend - also nicht vollständig - unverändert übernommen wurde. Hinzu kommt, dass sich der Zweck von Art.