Zudem ist ohnehin nicht einleuchtend, inwiefern die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe mit mehr auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber widersprüchlich sein soll. Vielmehr wäre es widersprüchlich, ein Revier als auswärtiges zu benennen und dieses dann an eine Personengruppe zu vergeben, die weniger auswärtigen Bewerberinnen und Bewerber aufweist, als die konkurrierende Personengruppe. 3.3 Die Vorinstanz stützt sich zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auch auf die Erläuterungen zu Art. 10 ff. in der Botschaft der Regierung vom 21. Januar 2014 zum II. Nachtrag zum Jagdgesetz, wonach die Bestimmungen