Der Zweck von Art. 11 JG beschränkt sich somit seit Vollzugsbeginn des II. Nachtrags zum Jagdgesetz darauf, eine möglichst eindeutige Auswahl zwischen zwei Bewerbergruppen treffen zu können. Diesen Zweck kann Art. 11 JG aber - wie der vorliegende Fall deutlich zeigt - nicht mehr erfüllen, wenn nur die Bewerberinnen und Bewerber bis zur Mindestpächterzahl berücksichtigt werden. Die Zuteilung eines auswärtigen Reviers an die Personengruppe, die insgesamt mehr auswärtige Bewerberinnen und Bewerbern aufweist, als die Konkurrenzgruppe, ist daher keineswegs widersprüchlich, wie die Vorinstanz meint, sondern sie folgt aus dem Zweck von Art. 11 JG.