12 JG). Es besteht also schon gar keine Möglichkeit mehr, dass die Gemeinden ihre Einwohner oder diejenigen von Nachbargemeinden bei der Vergabe von Jagdrevieren bevorzugen, so dass die Unterscheidung in einheimische und auswärtige Reviere im Rahmen des II. Nachtrags zum Jagdgesetz konsequenterweise hätte aufgehoben werden müssen. Die Unterscheidung wurde bewusst beibehalten, damit weiterhin ein eindeutiges Zuschlagsbzw. Auswahlkriterium zur Verfügung stünde, wenn mehrere Bewerbergruppen die Voraussetzungen von Art. 10 JG erfüllen. Der Zweck von Art.