Demgegenüber bezweckte die Einteilung in einheimische und auswärtige Reviere ursprünglich, die Durchmischung der Jagdgesellschaften mit einheimischen und auswärtigen Pächterinnen und Pächtern zu fördern. Insbesondere ging es darum zu verhindern, dass benachbarte Gemeinden ihre jagdlich besonders interessanten Hochwildreviere gegenseitig nur an Einwohner der Nachbargemeinde vergaben und dadurch Jäger aus städtischen Agglomerationen von diesen Revieren ausschlossen (vgl. die Botschaft der Regierung zum Jagdgesetz vom 17. November 1994, ABl 1993 1936, Erläuterungen zu Art. 9 bis 10 des Entwurfs).